AGB Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Hermann GmbH (AGB)

 

§ 1 Anwendungsbereich/Auftragerteilung

1. Wir bestellen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen (AGB). Dies gilt auch für den Fall, dass wir bei ständig bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht mehr ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug nehmen.

2. Anderslautende Bedingungen unserer Auftragnehmer gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

3. Sollten für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart werden, so gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.

 

§ 2 Bestellungen und sonstige Erklärungen

1. Die Angebote müssen unserer Anfrage entsprechen. Sie sind für uns kostenlos und unverbindlich. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilen und bestätigen. Dasselbe gilt für sonstige Erklärungen.

2. Nicht in der Bestellung enthaltene Leistungen begründen für uns keinerlei Zahlungsverpflichtungen.

 

§ 3 Änderungen im Bestellumfang

1. Änderungen und Berichtigungen im Leistungsumfang und in der Ausführungsart sind im Preis eingeschlossen, soweit sie ohne erhebliche Kosten durch den Auftragnehmer durchgeführt werden.

2. Im übrigen sind Änderungen und Ergänzungen der von uns bestellten Lieferungen oder Leistungen auf unser Verlangen zu gleichen Bedingungen und auf gleicher Preisgrundlage auszuführen, falls nicht eine so wesentliche Veränderung des Bestellumfangs oder der Marktlage vorliegt, das neue Preisfestsetzung notwendig werden. Die Lieferzeit ist in vorgenannten Fällen neu zu vereinbaren.

3. Wir können die Bestellung widerrufen, bis sie von unserem Auftragnehmer schriftlich angenommen worden ist (Auftragsbestätigung).

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes mit uns vereinbart wurde, als Festpreise. Sie schließen in jedem Fall alles ein, was unser Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht an dem vereinbarten Leistungsort zu bewirken hat, einschließlich Verpackung und Fracht.

2. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe gesondert berechnet.

3. Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Fälligkeitseintritt abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tagen nach Fälligkeitseintritt rein netto.

Fälligkeit  tritt in Höhe von 90 % des vereinbarten Preises nach Komplettlieferung und bei Vorlage einer schriftlichen rechtsverbindlich unterzeichneten Bestellungsannahme unserer Firma und einer Schlussrechnung über den Gesamtauftragswert ein. Die weiteren 10 % des Preises werden nach Ablauf der Garantiezeit fällig. Diese 10 % können durch die Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der  Bundesrepublik Deutschland abgelöst werden.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 5 Liefertermin und –zeit, Lieferverzug

1. Die in unserer Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich einzuhalten.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 6 Vetragsstrafe

1. Im Falle des vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

2. Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme entsprechend § 641 Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich. Die Vertragsstrafe kann auch ohne Vorbehalt bei Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend gemacht bzw. verrechnet werden.

 

§ 7 Mängeluntersuchung/ Gewährleistung

1. Wir sind verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige  Mängel hin zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen wir innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung der Ware anzeigen. Für nicht offensichtliche Mängel liegt die Rügefrist nicht unter den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, von unserem Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

§ 8 Gefahrübergang

die Gefahr geht durch Abnahme oder durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes auf uns über.

 

§ 9 Produkthaftung/ Freistellung

1. Soweit unser Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt.

2. In diesem Rahmen ist unser Auftragnehmer auch verpflichtet, uns solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder ähnlichen schadensvorbeugenden Maßnahmen ergeben.

 

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendung deutschen Rechts

1. Gerichtsstand ist der Ort unseres Geschäftssitzes.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftragnehmern gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischen Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

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